Satzung FSV Rot-Weiß Luckau e. V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der am 26. Juli 1991 gegründete Verein führt den Namen FSV Rot-Weiß Luckau e. V. Der FSV Rot Weiß Luckau e. V. ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 2061 CB registriert.
2) Der Verein erkennt das Statut des DSB/ DFB/ FLB bzw. die Satzung und Ordnungen an.
3) Der Sitz des Vereins befindet sich in Luckau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ durch Ausübung des Sports in allen Bereichen.
2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:
a) den erwachsenen Mitgliedern (ordentliche Mitglieder), die sich im Verein aktiv sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b) den passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
c) den Ehrenmitgliedern
d) Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat, in dem die Mitgliedschaft beantragt wird. Der Beitrag ist ab diesem Monat anteilig (1/12) zu zahlen. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden muss, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft ist bis zum 30. Juni bzw. 31.12. des laufenden Jahres zu kündigen.
5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückständen mit Beträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlung In den Fällen a, b, c ist vor der Entscheidung dem Betroffenen die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 5
Rechte und Pflichten

1) Die Mitglieder sind berechtigt, am Trainings- und Wettkampfbetrieb des Vereins und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung und wird in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt. Durch den Vorstand oder die MV beschlossene Vorhaben unterstützen die jugendlichen (ab B-
Junioren) und erwachsenen Mitglieder aktiv. Jedes Mitglied erbringt im Kalenderjahr eine Eigenleistung für satzungsgemäße Aufgaben. Umfang und Zeitpunkt der Maßnahmen beschließt die jährliche Mitgliederversammlung und dokumentiert diese in einem Maßnahmenplan.

§ 6
Maßnahmen zur Wahrung der Vereinsinteressen

1) Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Ausschluss vom Trainings- und Spielbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins gemäß Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
c) Mitteilung an bzw. Aussprache mit den Eltern, sofern es Minderjährige betrifft

§ 7
Organe

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

§ 8
Die Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und anderen Fälligkeiten
f) Genehmigung des Haushaltplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5 Abs. 2
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 5
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern
l) Wahl des Verwaltungsrates
m) Auflösung des Vereins
2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird im ersten Quartal durchgeführt.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) 20 % von den erwachsenen Mitgliedern beantragen
4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch schriftlichen Aushang. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von mindestens drei der anwesenden Mitglieder beantragt wird, ansonsten wird eine offene Wahl durchgeführt. (Auszählung der Handzeichen)
6) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied (§4 Abs. 1)
b) vom Vorstand
7) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei mindestens zwei der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
8) Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei zwei Vertretungsberechtigten des Vereins eingegangen sein.
9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 9
Stimmrecht und Wählbarkeit

1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das Wahlrecht.
2) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das Stimmrecht.
3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 10
Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Jugendwart
e) den Abteilungsleitern
2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der Stellvertretende des 1. Vorsitzenden
c) Jugendwart
d) der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten vier Vorstandsmitglieder vertreten.
4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
5) Der Vorstand wird jeweils für vier (4) Jahre gewählt.

§ 11
Abteilungsleiter

Abteilung 1: Öffentlichkeitsarbeit, Fördermittel
Abteilung 2: Technische Ausstattung
Abteilung 3: Sponsoring, Versicherungen
Der Vorstand beschließt die Zuordnung der konkreten Aufgabenbereiche. Die Zahl der Abteilungsleiter kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden. Zur Erfüllung der anfallenden Aufgaben werden in den Abteilungen ständige Arbeitsgruppen gebildet. Den
Arbeitsgruppen sind konkrete Aufgabenbereiche zuzuordnen. Die Arbeitsgruppen werden vom Bereichsleiter organisiert und vom jeweiligen Abteilungsleiter unterstützt, angeleitet, informiert und kontrolliert.

§ 12
Ehrenmitglieder

1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 13
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier (4) Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich zum 01.12. Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 14
Sportabteilungen

1) Gründung
Die Gründung einer Sportabteilung ist im Verein FSV Rot- Weiß Luckau e.V. grundsätzlich zulässig.
Die Gründung erfolgt durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand des FSV Rot- Weiß Luckau e.V.
Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss über die Gründung einer Sportabteilung.
2) Die Mitgliedschaft in einer Sportabteilung erfolgt gemäß §4 „Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft“ dieser Satzung.
3) Der Mitgliedsbeitrag für Mitglieder einer Sportabteilung wird gemäß §5 „Rechten und Pflichten“ dieser Satzung in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.
4) Die Sportabteilung kann einen eigenständigen Namen tragen.
5) Die Sportabteilung kann einen Sportabteilungsleiter sowie einen Sportabteilungskassenverwalter wählen. Der Sportabteilungsleiter sowie der
Sportabteilungskassenverwalter können als Beisitzer ohne Stimmrecht nach Einladung oder Anmeldung an Vorstandssitzungen teilnehmen. Der Sportabteilungskassenverwalter untersteht dem Kassenwart und arbeitet in enger Zusammenarbeit mit selbigem.
6) Die Sportabteilung kann eine eigenständige Sportabteilungskasse als Unterkonto zur Vereinskasse führen. Einnahmen in eine Sportabteilungskasse erfolgen immer über die Vereinskasse des FSV Rot- Weiß Luckau e.V.
7) Die Sportabteilung kann sich selbstständig Sponsoren oder Spender akquirieren, die dem Vorstand mitzuteilen sind.
8) Auflösung
Über die Auflösung einer Sportabteilung entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Die Auflösung einer Sportabteilung muss begründet werden. Bei Auflösung entscheidet de Vorstand durch Mehrheitsbeschluss, ob die Sportabteilungskasse an die dann ehemaligen Mitglieder der Sportabteilung ausgezahlt werden oder in die Vereinskasse übergeht.

§ 15
Auflösung

1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser
Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 16
Inkrafttreten

Die Satzungsänderung ist in der Mitgliederversammlung am 16. Februar 2024 beschlossen worden und tritt am 17. Februar 2024 in Kraft.